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Geheimnummer darf nicht mit der Kreditkarte aufbewahrt werden
Artikel vom: 20.03.2005
Das OLG Frankfurt hatte kürzlich zu entscheiden, ob ein Kreditkarten-Besitzer fahrlässig handelt, wenn er die Geheimnummer seiner Karte in getarnter oder verschlüsselter Form mit der Kreditkarte aufbewahrt.
Im verhandelten Fall war dem Kläger die Karte inklusive der als Telefonnumer getarnten Geheimnummer an einem spanischen Flughafen gestohlen und in der Folge mit mehr als 5.000 Euro belastet worden. Das Kreditkarten-Unternehmen hatte aufgrund der gemeinsamen Aufbewahrung von Karte und Nummer die Erstattung der abgehobenen Beträge verweigert.
Die Richter des OLG Frankfurt schlossen sich dieser Entscheidung an und erklärten den Versuch die Geheimnummer als Telefonnumer zu tarnen als "wenig originell" und damit grob fahrlässig.
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